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   VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034   

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https://dejure.org/2022,34699
VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034 (https://dejure.org/2022,34699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034 (https://dejure.org/2022,34699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2022 - 24 ZB 22.2034 (https://dejure.org/2022,34699)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034
    Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034
    Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09

    Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034
    Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338).
  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2022 - 24 ZB 22.2034
    Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33.03 - NVwZ-RR 2004, 220).
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